Katzen

Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises

Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 03. Dezem-ber 2015 (BGBl. I S. 1206, 1313) geändert worden ist in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-ordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (GV.NRW.S.212 ) wurde vom Kreistag des Ennepe-Ruhr-Kreises in seiner Sitzung am 24.10.2016 folgende Verordnung beschlossen:


§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmer-zen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Kreis-gebiets zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises.


§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
2. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt,
3. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
4. Freigängerkatze eine von Menschen gehaltene Katze, die freien Auslauf hat,
5. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht kastriert worden ist,
6. Kastration die chirurgische Entfernung der Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke).


§ 3 Kennzeichnung und Registrierung


(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip oder Ohrtätowierung zu kennzeichnen und zu registrieren.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 hat bei dem mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis kooperieren-den privaten Haustier-Register TASSO e.V., Otto-Voglerstraße 15, 65843 Sulzbach/Ts zu erfolgen. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierda-ten durch das Haustier-Register Tasso e. V. an den Ennepe-Ruhr-Kreis oder Beauftrag-te im Sinne dieser Verordnung notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu ertei-len. Im Rahmen der Registrierung werden das Geschlecht, die Nummer der Tätowierung oder die Mikrochipnummer sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson er-fasst.


§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen


(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die im Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises gehalten werden, keinen freien Auslauf haben.
(2) Auf Antrag kann der Ennepe-Ruhr-Kreis Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder Rassekatzen genehmigen.


§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen


(1) Freigängerkatzen, derer der Ennepe-Ruhr-Kreis oder von ihm Beauftragte im Kreisgebiet habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommenwerden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen
der Katze begonnen werden.
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht kastriert, so kann der Ennepe-Ruhr-Kreis anordnen, die Katze kastrieren zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren
Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze kastriert worden ist, vorzulegen.
(3) Ist eine im Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet oder nicht registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht
möglich, so kann der Ennepe-Ruhr-Kreis oder von ihm Beauftragte einen Tierarzt / eine Tierärztin mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze
noch fortpflanzungsfähig, so kann der Ennepe-Ruhr-Kreis oder von ihm Beauftragte einen Tierarzt / eine Tierärztin mit der Kastration beauftragen. Nach der Kastration kann
die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
(4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.


§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen


(1) Der Ennepe-Ruhr-Kreis oder ein von ihm Beauftragter kann freilebende Katzen
1. kennzeichnen, registrieren und
2. kastrieren lassen.
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die
Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.

(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und den Ennepe-Ruhr-Kreis oder den von ihm Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen.


§ 7 Kosten


Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Kastration nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigenträgt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag
gibt.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht eindeutig oder dauerhaft kennzeichnet,
2. § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht gemäß § 3 Abs. 2 registrieren lässt oder
3. § 4 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien Auslauf haben.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1000,- Euro geahndet werden.


§ 9 Übergangsregelung


Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten am 1. April 2017 in Kraft.


§ 10 Inkrafttreten


Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

 

 

 

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